Aktuelles

// Wir halten Sie auf dem Laufenden

Antrag auf Verschiebung vor dem 01.01.2020 stellen!

Es drohen Bussgelder bis zu 25.000,00 EUR.

Im Januar 2020 tritt ein Gesetz in Kraft, dass JEDEN Anwender von Kassensystemen betrifft, aber NIEMAND erfüllen kann!
Mit unserem Muster-Antrag können Sie mögliche Bussgelder, von bis zu 25 TEUR, der Finanzbehörden verhindern.

Am 01. Januar

tritt ein Gesetz in Kraft, das JEDEN Anwender von Kassensystemen betrifft, das aber NIEMAND erfüllen kann.
In unserem Newsletter 330 berichteten wir Ihnen von der Forderung des Bundesfinanzministeriums, Ihre Kassensysteme bis zum 01.01.2020 mit einer technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) aufzurüsten.

Bis Heute

existiert jedoch keine Vorgabe des Bundesfinanzministeriums, die eine Umsetzung des neuen § 146a AO für die Kassenhersteller verbindlich möglich machen würde.
Entsprechend existiert i.d.R. auch keine zertifizierte Software, die praxistauglich für Sie anwendbar wäre.

Folglich hat u.E. NIEMAND die Möglichkeit, dem Gesetz Folge zu leisten.

Trotzdem erlangt das für Sie verpflichtende Gesetz ab 01.01.2020 seine Gültigkeit!

Aktuell

können wir beim BMF keine Absicht erkennen, die Frist zur Einführung des Gesetzes zu verlängern; hier kann unser Antrag helfen.
Nachtrag vom 28.08.2019:
Jetzt wird seitens des BMF verkündet, dass man eine Nichtaufgriffsregelung bis zum 30.09.2019 anstrebt… (wohlgemerkt, anstrebt, nicht etwa beschlossen hat)

Muster-Antrag auf Verschiebung

Wir empfehlen Ihnen trotzdem, den „Antrag auf Verschiebung“ des Erstanwendungszeitpunktes für Sie persönlich (firmlich) bei Ihrem Finanzamt zu stellen.


Gerne senden wir Ihnen unseren Muster-Antrag als Kopiervorlage zu, senden Sie uns einfach eine Mail.

Bitte ergänzen/ändern/streichen Sie darin die markierten Text-Passagen und senden den Antrag an Ihr Finanzamt. Dazu können Sie sich gerne mit unserem Hause, oder Ihrem Steuerberater abstimmen.


Praxis-Warnung:

Auch wenn Sie, was mein vollstes Verständnis hätte, denken: „Ach ja, mal wieder so ein Bürokratie-Monster, da tue ich einfach nichts.“

Bedenken Sie:
Ändern/Ergänzen müssen Sie Ihr Kassen-System in jedem Fall, die Frage ist nur wann und mit welchem Aufwand.

Praxis-Tipp:

Natürlich gibt es – wie immer im digitalen Nirwana – dutzende von Pro und Contra Argumente.
Gerade deshalb denken wir, da unser Antrag schnell geschrieben und versandt ist. Ein bißchen Absicherung kann nicht schaden, denn wer kennt schon Heute die Stimmung seines nächsten Finanzamtprüfers…

Alle Details finden Sie hier: Gastro Info Newsletter 332:
Antrag auf Verschiebung stellen



Arbeit auf Abruf (Nachtrag)

Nicht alle Ratschläge sind immer gut

Nach unserer letzten Veröffentlichung (Newsletter 329) hat uns die DEHOGA NRW angesprochen.
Danach hätte es nie eine Empfehlung gegeben, die besagt, dass dem Gesetz genüge getan wäre, wenn in den neuen Arbeitsverträgen die Angabe einer Mindestarbeitszeit von einer Stunde eingetragen würde.

Gleichwohl wir belegen können, dass unsere Meldung nicht „erfunden“ war, herrscht natürlich Einigkeit darin, dass eine solche Aussage falsch ist.

Richtig ist es, bitte auch an der offiziellen Position des DEHOGA zu orientieren, die in einem Merkblatt veröffentlicht wurde; das Merkblatt finden Sie hier.

 § 12 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) 


Hilfe

Suchen Sie Hilfe, oder brauchen Sie Lösungen, dann schreiben Sie mir.

Quelle: GastroFiB

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