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Arbeit auf Abruf

Alle 450,00 EUR Mini-Jobs in Gefahr

Seit dem 01.01.2019 unterstellt der Gesetzgeber – bei fehlender, eindeutiger Regelung – eine Wochenarbeitszeit von 20 Stunden; bisher galten hier 10 Stunden!

Arbeitsverträge MÜSSEN angepasst werden

Wurde bisher bei einem Mindestlohn (MiLo) von 8,84 €/h eine 10 Stundenwoche unterstellt, kam es zu einem Bruttoverdienst von 397,77 €/Monat.
Jetzt bei einem MiLo von 9,19 €/h und der Unterstellung einer 20 h/Woche „verdient“ derselbe Mitarbeiter 796,47 €/Monat.

Alle Details finden Sie hier: Gastro Info Newsletter 329: Arbeit auf Abruf


Nicht alle Ratschläge sind immer gut

Aus NRW erreichte uns die Nachricht, daß der DEHOGA seinen Mitgliedern empfiehlt, in die neuen Arbeitsverträge einfach eine Mindestarbeitszeit von einer Stunden pro Woche einzufügen und alles sei gut.

Falsch:
Ist eine wöchentliche Mindestarbeitszeit vereinbart, dürfen Sie höchstens 25% der vereinbarten Mindestarbeitszeit zusätzlich abrufen.

§ 12 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG)

Praxis-Warnung:

Auch wenn Sie, was mein vollstes Verständnis hätte, denken: „Ach ja, mal wieder so ein Bürokratie-Monster, da tue ich einfach nichts.“

Bedenken Sie:
Wann immer Sie einem Ihrer MitarbeiterIn kündigen müssen, wird es mit Sicherheit einen findigen Anwalt geben, der Sie mit genau diesen Sachverhalt vor Gericht zieht und dann zahlen Sie…

Praxis-Tipp:

Wenn Sie Abruf-Arbeits-Verträge (Minijobs) unverändert lassen, werden daraus schnell sozialversicherungspflichtige Jobs, weil die Geringfügigkeitsgrenze von 450 Euro überschritten wird.

Hilfe

„Suchen Sie Hilfe, oder brauchen Sie Lösungen?“, dann schreiben Sie mir.

Quelle: GastroFiB

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