So könnte (muss) Arbeit an Feiertagen bezahlt werden
Nicht alle Betriebe haben an Feiertagen geschlossen. Gerade im Gaststättenbereich sind an Sonn- und Feiertagen viele Beschäftigte im Einsatz – darunter auch Minijobber -.
An einem Feiertag zu arbeiten, bedeutet oft mehr Geld im Portemonnaie. Viele Arbeitgeber zahlen an diesen Tagen sogar einen Feiertagszuschlag.
Einen Anspruch auf einen Zuschlag für Feiertagsarbeit gibt es dann, wenn dieser vorher vertraglich vereinbart wurde – zum Beispiel in einem Tarifvertrag, durch eine Betriebsvereinbarung oder im Arbeitsvertrag.
Werden Minijobbern Feiertagszuschläge gezahlt, sind diese steuer- und beitragsfrei. Dies gilt jedoch nur, wenn der Stundenlohn auf dem die zusätzlichen Zuschläge berechnet werden nicht mehr als 25 Euro beträgt. Arbeitgeber müssen in diesem Fall von den Feiertagszuschlägen keine Abgaben an die Minijob-Zentrale zahlen.
Feiertagszuschläge können bis zu folgenden Höchstgrenzen steuer- und beitragsfrei gezahlt werden:
- Feiertagsarbeit: 125 % des Stundenlohns
- Arbeit an Heiligabend ab 14 Uhr sowie am 25., 26. Dezember und am 1. Mai: 150 % des Stundenlohns
- Arbeit an Silvester ab 14 Uhr: 125 % des Stundenlohns