Aktuelles

// Wir halten Sie auf dem Laufenden

Tantieme des GmbH Geschäftsführers

Diese Regeln gelten bei der Steuer

Mit der Tantieme sichern Sie sich auch als Geschäftsführer Ihren Anteil am Gewinn der GmbH.

Aber Tantiemevereinbarungen rufen die Betriebsprüfer auf den Plan. Vor allem bei Tantiemevereinbarungen mit GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführern gelten strenge Regeln bei der Steuer.

Wenn Sie diese nicht einhalten, droht eine verdeckte Gewinnausschüttung mit allen negativen Steuerfolgen. Dieser Beitrag zeigt, was Gesellschafter-Geschäftsführer bei der Tantiemevereinbarung aus steuerlicher Sicht beachten müssen.

Für Tantiemen von Gesellschafter-Geschäftsführern gelten steuerlich strenge formale Anforderungen. Halten Sie diese nicht ein, kann das unabhängig von der Höhe der Tantieme zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen. Diese Regeln gelten:

  • Die Tantiemevereinbarung muss im Voraus abgeschlossen werden, also vor Beginn des Wirtschaftsjahres, für das sie gezahlt werden soll.
  • Die Tantiemevereinbarung muss klar und eindeutig formuliert werden.
  • Die Tantiemevereinbarung muss tatsächlich durchgeführt werden.
  • Die Bemessungsgrundlage für die Tantieme muss eindeutig definiert werden.
  • Die Tantieme muss in Verbindung mit den übrigen Geschäftsführerbezügen angemessen sein.
  • Die Tantieme darf keinen zu hohen Anteil des GmbH-Gewinns abschöpfen.

Gewinn- oder Umsatztantieme?

Gewinnabhängige Tantiemen akzeptiert das Finanzamt in der Regel, wenn sie formal richtig geschlossen und angemessen sind. Umsatzabhängige Tantiemen werden steuerrechtlich nur unter besonderen Voraussetzungen im Ausnahmefall anerkannt. Wenn Sie keinen Ärger mit dem Finanzamt haben möchten, lassen Sie lieber die Finger von der Umsatztantieme!

So prüft das Finanzamt die Angemessenheit von Tantiemen

Die Überprüfung der Gehalts- und Tantiemenzahlungen hat das Ziel, festzustellen, ob die Tantiemenzahlung angemessen ist oder ob eine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegt. Dabei sind zwei Zahlen maßgeblich: das 75/25-Verhältnis und die 50 %-Grenze. Damit prüft das Finanzamt Gewinntantiemen bei GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführern.

Schritt 1:
Angemessenheitsprüfung nach dem 75/25-Verhältnis

Der Prüfer des Finanzamts ermittelt bei der Tantiemenprüfung im ersten Schritt das (Gesamt-) Gehalt des Gesellschafter-Geschäftsführers der GmbH. Dann setzt er das Festgehalt und die Tantieme ins Verhältnis zur Gesamtvergütung. Beträgt das Festgehalt 75 % und die Tantieme 25 %, sind erst einmal keine Probleme vorprogrammiert.

Doch selbst wenn die Tantieme mehr als 25 % der Gesamtvergütung beträgt, bedeutet das noch nicht automatisch, dass eine verdeckte Gewinnausschüttung unterstellt werden darf. Das Finanzamt erwartet hier jedoch spezielle Gründe, die aus betrieblicher und nicht aus gesellschaftsrechtlicher Sicht für die Abweichung von dem 75/25-Verhältnis sprechen.

Praxis-Tipp: Stoßen Sie bei dem Prüfer des Finanzamts hierbei auf taube Ohren, verweisen Sie ihn auf zwei wegweisende Urteile des Bundesfinanzhofs, die Ausnahmen zu der starren 75/25-Regel zulassen (BFH, Urteil v. 27.2.2003, Az. I R 46/01 und Urteil v. 4.6.2003, Az. I R 24/02). In diesen Urteilen steht sinngemäß: Sofern die Gesamtvergütung eines Gesellschafter-Geschäftsführers angemessen ist, liegt keine verdeckte Gewinnausschüttung vor, wenn die Tantieme mehr als 25% beträgt.

Faustformel zur Angemessenheit: Im Regelfall kann von einer Angemessenheit der Gesamtvergütung ausgegangen werden, wenn der GmbH nach Abzug der Gesellschafter-Vergütung noch ein Jahresüberschuss vor Ertragsteuern in mindestens gleicher Höhe wie die Geschäftsführer-Vergütung verbleibt (BMF Schreiben v. 14.10.2002, Az. IV A 2 – S 2742 – 62/02, Rz. 10 bis 23).

Gründe für Abweichung von der 75/25-Regel

Der Gesellschafter-Geschäftsführer muss bei einer Tantieme von mehr als 25% der Gesamtvergütung plausible Gründe liefern, warum von der 75/25-Regel abgewichen wurde. Solche Gründe sind nach einem BMF-Schreiben (1.2.2002, Az. IV A 2 – S 2742 – 4/02; Tz. 3) unter anderem:

  • Gründungsphase der GmbH
  • Finanziell schwierige Situation der GmbH
  • Stark risikobehaftete Geschäftstätigkeit der GmbH

Schritt 2:
Überprüfung der Tantieme im Verhältnis zum Jahresüberschuss

Konnte im ersten Prüfungsschritt des Finanzamts der Verdacht einer verdeckten Gewinnausschüttung abgewehrt werden, prüft das Finanzamt nun das Verhältnis der Tantieme zum handelsrechtlichen Jahresabschluss. Die Tantiemenversprechen dürfen nicht mehr als 50 % des handelsrechtlichen Gewinns betragen. Bei Überschreitung der 50 %-Grenze ist das Finanzamt rigoros und stuft den übersteigenden Betrag stets als verdeckte Gewinnausschüttung ein. 
Die 50%-Grenze wird oftmals versehentlich überschritten, weil der handelsrechtliche Gewinn falsch berechnet wird. Der maßgebliche Handelsbilanzgewinn ist der handelsrechtliche Jahresüberschuss vor Abzug erfolgsabhängiger Steuern und vor Abzug der Tantieme. Verlustvorträge mindern die Bemessungsgrundlage ebenfalls.

Achtung: Haben mehrere mitarbeitende Gesellschafter der GmbH einen Tantiemenanspruch, dürfen die Tantiemen dieser Gesellschafter insgesamt die 50%-Grenze nicht überschreiten.

Schritt 3:
Vorabvereinbarung bei beherrschendem Gesellschafter

Wurde auch der Prüfungsschritt 2 ohne Feststellung einer verdeckten Gewinnausschüttung gemeistert, bedeutet das leider immer noch nicht das endgültige „Ja“ für die Tantiemenzahlung. Denn im letzten Schritt prüft das Finanzamt, ob die Tantieme bei beherrschenden Gesellschaftern vor Beginn des Geschäftsjahrs vereinbart wurde. Ist das nicht der Fall, sind die erdienten Tantiemensprüche vor der schriftlichen Vereinbarung als verdeckte Gewinnausschüttung einzustufen.

Beispiel: Ein GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer, 100% beteiligt, vereinbart mit seiner GmbH am 1. Juni 2018 die Erhöhung der Tantieme für 2018 um 120.000 Euro. Folge: da die Tantieme gleichmäßig während des Jahres 2018 erdient wird, lag für die Tantiemen für die Monate Januar bis Mai 2018 keine im Voraus getroffene Vereinbarung vor. Das bedeutet im Klartext: Von der Erhöhung der Tantieme 2018 stellen 50.000 Euro einer verdeckte Gewinnausschüttung dar (120.000 Euro x 5/12). Das gilt selbst dann, wenn der die Gesamtvergütung des GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführers angemessen wäre.

Praxis-Tipp: Beherrschende GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer (Beteiligung an einer GmbH mit mehr als 50%), die sich 2018 eine Erhöhung ihrer Tantieme gönnen möchten, müssen bis Ende 2017 die Vereinbarungen dazu mit der GmbH treffen, damit das Finanzamt keine verdeckte Gewinnausschüttung unterstellen kann.

Sonderfall: Umsatztantieme

Wird eine Umsatztantieme vereinbart, zückt der Prüfer meist den Rotstift und setzt eine verdeckte Gewinnausschüttung an. Denn die Tantieme hängt hier von den erzielten Umsätzen der GmbH ab und ist dann unabhängig von der Ertragslage zu bezahlen. Das widerspricht nach Ansicht der Finanzverwaltung und der Gerichte dem Gewinninteresse der GmbH.

Doch es gibt Ausnahmen zu dem strikten Verbot der Umsatztantieme. Befindet sich eine GmbH beispielsweise in einer Aufbau- oder Umbauphase, würde eine Gewinntantieme ins Leere laufen. In diesem Fall kommt für die Mühen des Gesellschafters ausnahmsweise eine Umsatztantieme in Betracht (BFH, Urteil v. 12.10.2010, Az. I B 70/10).

Praxis-Tipp:

Um das Finanzamt davon zu überzeugen, dass die Umsatztantieme nur für außergewöhnliche Geschäftsjahre gilt, sollte diese nur zeitlich begrenzt vereinbart werden. Überzeugend ist die Vereinbarung einer Umsatztantieme auch, wenn ein Nicht-Gesellschafter-Geschäftsführer der GmbH diese zugesprochen bekommt.

Quelle: Lexware

%d Bloggern gefällt das: